ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II

ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II

In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II (EKZ II) informiert. Sollten Sie keine Voranmeldung für den EKZ II vorgenommen haben, so ist die Beantragung des EKZ II sowohl für die erste Tranche (1.1.2023 bis 30.6.2023) als auch die zweite Tranche (1.7.2023 bis 31.12.2023) nicht möglich. Diese Information richtet sich daher an all jene, die eine Voranmeldung bis zum 2.11.2023 durchgeführt haben. Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss nach dem „first come first served“ Prinzip und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Mit 8.11.2023 wurde ein Entwurf der Förderrichtlinie für den Energiekostenzuschuss II veröffentlicht. Da es sich um einen Entwurf handelt, gibt es derzeit keine endgültige Rechtsgrundlage für den EKZ II. Es ist zu erwarten, dass die derzeit vorgesehene kurze Antragsfrist auch in der finalen Förderrichtlinie, also in der endgültigen Rechtsgrundlage, enthalte ist. Aufgrund der kurzen Antragsfrist wird es nicht anders möglich sein, als die Anträge bereits intern vorzubereiten und nach Bekanntmachung der endgültigen Rechtsgrundlage einzureichen.

Von einer Einreichung vor Veröffentlichung der endgültigen Grundlage ist aufgrund von Rechtsunsicherheit abzuraten.

Wir dürfen Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der Förderrichtlinie geben, sodass Sie sich optimal vorbereiten können.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Der Energiekostenzuschuss II ist für Unternehmen konzipiert, welche unter den derzeit hohen Energiekosten leiden. Dieser wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Einmalzahlung gewährt.

Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe (Stufe 1) und den Berechnungsstufen 2 und 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG. Weiters fallen darunter landwirtschaftliche Unternehmen, welche ein beheizbares Gewächshaus betreiben (soweit Sie nicht gemäß der Richtlinie ausgeschlossen sind).

In die Berechnungsstufen 3 und 4 fallen förderungsfähige Unternehmen, die zusätzlich das Merkmal der Energieintensivität erfüllen.

Nicht förderfähig ua sind:

  • Staatliche Einheiten
  • Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1.1.2021 (für Stufe 2 bis 5)
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1.1.2022
  • Unternehmen, die in folgenden Branchen tätig sind:
    • Energieversorgung
    • Mineralölverarbeitende Unternehmen
    • Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
    • Banken- und Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
    • Realitätswesen (Immobilien)
    • Land- und Forstwirtschaftliche Urproduktion (ausgenommen Gewächshäuser)
    • Fischerei und Aquakultur
  • Verkammerte und nicht verkammerte Freie Berufe
  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten bei anderen öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden
  • Politische Parteien
  • Nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen

FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM

Der förderfähige Zeitraum ist in zwei Phasen aufgeteilt:

Die Beantragung für beide Förderperioden startete am 9.11.2023 und endet spätestens am 7. Dezember 2023 (kann im Einzelfall jedoch auch kürzer sein). Die Abrechnung beider Perioden erfolgt zwischen 15. Februar 2024 und 6. Juni 2024 (kann jedoch auch kürzer sein).

Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig.

Der Vergleichszeitraum ist der 1.1.2021 bis 31.12.2021.

BERECHNUNGSSTUFEN UND FÖRDERUNGSFÄHIGE KOSTEN

Die Berechnungsstufen werden wie folgt eingeteilt:

Fällt ein Unternehmen in mehrere Berechnungsstufen, so muss das Unternehmen eine Berechnungsstufe wählen – eine Kombination von mehreren Berechnungsstufen ist nicht zulässig.

ZUSÄTZLICHE BESCHRÄNKUNGEN

  • In sämtlichen Berechnungsstufen (auch in der Basisstufe, allerdings erst ab einer Zuschusshöhe von € 125.000) müssen die förderfähigen Unternehmen zusätzlich zu den oben dargestellten Voraussetzungen entweder ein negatives EBITDA oder ein um 40% geringeres EBITDA im Vergleich zur selben Periode aus dem Jahr 2021 nachweisen. In beiden Fällen ist die Förderung zusätzlich gedeckelt nämlich:
  • Bei einem negativen EBITDA mit jenem Betrag, der dazu führen würde, dass das
    EBITDA über 0 steigt oder
  • bei einem abgesunkenen EBITDA mit jenem Betrag, welcher dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode 70% des EBITDAs derselben Periode des Jahres 2021 übersteigen würde.
  • Für Unternehmen die einen Zuschuss nach den Berechnungsstufen 2 bis 5 beantragen, besteht ein Spekulationsverbot und für die Ermittlung der Zuschussobergrenzen ist zu beachten, dass neben dem EKZ II ein bereits gewährter EKZ I einzubeziehen ist.
  • Für förderfähige Unternehmen ist eine Gewinnausschüttungsbeschränkung für den Zeitraum ab Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie bis 7 Monate danach vorgesehen.
  • Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Jahr von mehr als 50% des Geschäftsjahres 2021 ausbezahlt werden.
  • Eine Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten wurde verankert.
  • Förderfähige Unternehmen haben interne Energiesparmaßnahmen durchzusetzen, und zwar im Zeitraum von der Gewährung der Förderung bis zum 31.3.2024. Diese umfassen das Unterlassen einer Beleuchtung zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, die Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich („Heizschwammerl“) sowie die Unterlassung des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten.
  • In den Berechnungsstufen 2 bis 5 muss das förderfähige Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie für sämtliche Mitarbeiter einhalten. Die Belegschaft muss im Betrachtungszeitraum 1.1.2023 bis 1.1.2025 im Durchschnitt mindestens 90% der am 1.1.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entsprechen.
  • In den Berechnungsstufen 3, 4 und 5 wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen ein Energieaudit durchführt bzw durchgeführt hat.
  • Wurde ein Betriebsmittelkredit für Energiekosten mit einer 90%igen Überbrückungsgarantie besichert, so ist der EKZ II für die Rückzahlung des Kredites zweckgebunden.

FESTSTELLUNG DURCH EINEN WP/STB/BIBU

Jeder Antrag setzt voraus, dass ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter Feststellungen trifft und über diese einen Bericht erstellt. Für die Feststellungen hat das antragstellende Unternehmen geeignete Unterlagen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen haben primär auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erfolgen.

Da diese Feststellungen und Berichte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, dürfen wir dringend empfehlen, dass Sie sich mit ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter so früh wie möglich in Verbindung setzen, sodass keine Verzögerungen bei der Beantragung entstehen.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE BEANTRAGUNG

Für die Beantragung erforderliche Unterlagen sind unter anderem:

  • Strom- bzw Heizkostenabrechnung des Jahres 2021 (pro Zählpunkt)
  • Alle Treibstoffrechnungen für den Förderzeitraum (1.1.2023 bis 30.6.2023)
  • Strom- bzw Heizkostenarbeitspreis/KWh für die Monate 1-6/2023 (jeweils monatlich und pro Zählpunkt!)
  • Strom- bzw Heizkostenverbrauch für die Monate 1-6/2023 (jeweils monatlich und pro Zählpunkt!)
  • Bei Heizöl: sämtliche Heizölrechnungen aus dem Jahr 2021 sowie der Förderperiode 1-6/2023
  • Bei Holzpellets, Hackschnitzel: Analog Heizöl
  • Abrechnungsformular, welches sich aus dem aws Fördermanager nach Ergänzung sämtlicher Informationen generiert (bitte noch in ungezeichneter Form).
  • Berechnungshilfe: sie dient als Unterstützung für die Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe und muss anschließend in den aws Fördermanager importiert werden, um das Abrechnungsformular zu generieren.

Aufgrund der detaillierten Anforderungen empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit der Beschaffung dieser Unterlagen zu befassen, da diese zur Überprüfung bzw zur Erstellung des notwendigen Berichts durch den WP/StB/BiBu jedenfalls vorzulegen sind.