ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II – RICHTLINIE VERÖFFENTLICHT

ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II – RICHTLINIE VERÖFFENTLICHT

Wie bereits in unserer Sonder-KlientenINFO vom 15.11.2023 berichtet, wurde von der aws am 8.11.2023 der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II zur Verfügung gestellt. Schließlich wurde am 20.11.2023 die endgültige Richtlinie veröffentlicht. Da diese in großen Teilen deckungsgleich mit dem Entwurf der Richtlinie vom 8.11.2023 ist, beschränken wir uns auf einige wesentliche Präzisierungen, die durch die endgültige Richtlinie erfolgt sind.

Gewinnausschüttungsbeschränkungen

Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 20.6.2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Folgende Maßnahmen stehen in diesem Zeitraum einer Gewährung des Energiekostenzuschusses II entgegen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen,
  • Rückkauf eigener Aktien.

Ausgenommen sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw Eigentümer erfolgt.

Bonibeschränkungen

Förderungswerbende Unternehmen dürfen ab dem 20.11.2023 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 auszahlen.

Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht – unerheblich ihrer Auszahlungsart.

Die Bonibeschränkung gilt nur für Geschäftsführer bzw Vorstände – Prokuristen, leitende Angestellte oder Mitarbeiter in ähnlichen Stellungen sind davon nicht betroffen.

Bereits vor dem 20.11.2023 ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer sind von dieser Beschränkung nicht betroffen. Unter „gewährt“ ist jede vor dem 20.11.2023 geschlossene Vereinbarung zu verstehen, die dem Geschäftsführer oder dem Vorstand einen Rechtsanspruch oder zumindest Anwartschaft auf eine Bonuszahlung verschafft. Das gilt auch, wenn die für die Bemessung der tatsächlichen Höhe der Bonuszahlung verwendeten Kriterien noch nicht festgelegt wurden.

TIPP: Bei Unternehmen, in denen das Wirtschaftsjahr am 30.11.2023 oder 31.12.2023 endet, könnte es vorteilhaft sein, Bonuszahlungen in das folgende Wirtschaftsjahr zu verschieben.

Antragszeitraum

Der bereits im Entwurf der Richtlinie festgelegte Antragszeitraum vom 9.11.2023 bis maximal zum 7.12.2023 (im Regelfall jedoch kürzer!) wurde durch die endgültige Richtlinie nicht angepasst. Da das Zeitfenster zwischen der endgültigen Veröffentlichung der Richtlinie (20.11.2023) und der letztmöglichen Beantragung am 7.12.2023 (im besten Fall) äußerst kurz ist, gibt es von Seiten der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen Bestrebungen, den Antragszeitraum zu verlängern. Ob eine Verlängerung erwirkt werden kann, bleibt vorerst noch offen.