NEUE DETAILS ZUM ENERGIEKOSTENZUSCHUSS
Nach langem Warten wurde am 21. November 2022 die Richtlinie zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen veröffentlicht. Bereits am 18. November 2022 hatte die EU-Kommission in einer Pressemitteilung verlautbart, dass die österreichische Regelung zur Unterstützung von Unternehmen mit hohen Energiekosten im Einklang mit den Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen steht und die Genehmigung zur Gewährung der Zuschüsse erteilt.
Vor diesem Hintergrund können auch bereits erste Anträge auf Gewährung eines Energiekostenzuschusses gestellt werden, sofern man sich bis zum 28.11.2022 vorangemeldet hat. Die AWS vergibt hierfür konkrete Zeitfenster (seit dem 29. November 2022), welche anhand der Reihenfolge der Voranmeldung zeitlich gestaffelt werden. Die Reihenfolge der Beantragung des Energiekostenzuschusses ist für die Vergabe der Fördermittel von Bedeutung. Aufgrund der fixen Budgethöhe kann nicht sichergestellt werden, dass alle antragstellenden Unternehmen auch einen Energiekostenzuschuss erhalten. Die budgetären Mittel werden nach dem „First Come – First Served“ – Prinzip vergeben.
Neuigkeiten durch die Richtlinie über die Gewährung eines Energiekostenzuschusses:
- Förderfähige Unternehmen:
Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss (UEZ) werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen gefördert. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Die Ermittlung der Energieintensität hat grundsätzlich auf Basis der Daten des Jahres 2021 zu erfolgen (Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgabenrechnung) bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Basis des Jahresabschlusses 2021/2022.
Für die Beantragung eines Zuschusses im Rahmen der Basisstufe (= Stufe 1) kann alternativ auch auf die Daten im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022 abgestellt werden, wobei hier bei der Ermittlung des Produktionswertes Bestandsveränderungen außer Acht gelassen werden können.
Laut UEZG sind auch Unternehmen, bei denen die nationalen Energiesteuern mindestens 0,5% des Mehrwerts betragen, als energieintensiv einzustufen. Diese Regelung findet sich jedoch in den nunmehr veröffentlichten Richtlinien nicht wieder.
- Restriktionen für antragstellende Unternehmen:
Sämtliche antragstellenden Unternehmen haben sich zu Energiesparmaßnahmen zu verpflichten. Diese umfassen: Unterbleiben der Nachtbeleuchtung, Unterlassung der Heizung im Außenbereich sowie ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Außentüren. Die Richtlinie sieht allerdings auch Ausnahmen von dieser allgemeinen Bestimmung vor, sofern dies für die Betriebsführung erforderlich ist. Dies umfasst beispielsweise bei der Abschaltung der Nachtbeleuchtung Ausnahmen für Dauer- bzw. Schichtbetriebe oder Beleuchtung aus Sicherheitsaspekten.
Darüber hinaus müssen sich antragstellende Unternehmen dazu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie per 21. November 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021 auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Nicht-Förderfähige Unternehmen
Die Richtlinie enthält einen Katalog an Unternehmen, die als nicht förderfähig anzusehen sind. Diese umfassen u.a. staatliche Einheiten mit Ausnahme von Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 1.1.2022, energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, freie Berufe, und weitere (siehe 8.4. der Richtlinie).
- Inhalt der Förderung
Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung der Basisstufe bis zu einer Zuschusshöhe von € 20.000 mit € 500 teilweise ersetzt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.
- Die vier Förderstufen:
Förderungen im Rahmen des Energiekostenzuschusses sind in vier aufeinander aufbauenden Förderstufen möglich, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. Die nachfolgende Tabelle sollen einen Überblick über die Voraussetzungen bieten:
Förderstufen | Voraussetzungen | Förderhöhe | Max. absolute Zuschusshöhe | Gefördert werden |
Stufe 1 | Energiekosten mind 3% des Produktionswertes oder Umsatz < € 700.000 | 30% der Preisdifferenz zum Vorjahr | min € 2.000 max € 400.000 | Strom Erdgas Treibstoffe |
Stufe 2 | zusätzlich: zumindest Verdoppelung der Preise | Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 30% | max € 2 Mio | Strom Erdgas |
Stufe 3 | zusätzlich: Betriebsverlust aufgrund hoher Energiekosten + förderfähige Kostenmüssen mind 50% des Betriebsverlustes ausmachen | Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 50% (mit Deckelung 80% des Verlustes) | max € 25 Mio | Strom Erdgas |
Stufe 4 | ausgewählte Branchen, zB Aluminium / Papierindustrie | Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 70% (mit Deckelung 80% des Verlustes) | max € 50 Mio | Strom Erdgas |
Berechnungshilfen werden von der AWS unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/ zur Verfügung gestellt.