AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

• VwGH: Laufende Zahlungen in den Reparaturfonds nicht sofort abzugsfähig:
Im vorliegenden Fall hat sich der VwGH erstmals dazu geäußert, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten sind, da mit der Zahlung in die Instandhaltungsrücklage die Verfügungsgewalt über dieses Vermögen auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft übergeht. Der einzelne Wohnungseigentümer kann, in der Regel, nicht alleine entscheiden, wie die Rücklage verwendet wird und kann auch keine Rückzahlungen verlangen. Dies auch dann nicht, wenn er aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft ausscheidet (zB Verkauf des WE-Objekts). Dennoch sind die geleisteten Zahlungen (noch) nicht als sofortige Werbungskosten im Jahr der Zufuhr abzugsfähig. Der VwGH begründet seine Ansicht damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht feststeht, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vorgenommen werden und damit auch noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich um aktivierungs-pflichtige (zB Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähig Ausgaben (Instandhaltung) handelt. Erst wenn das Rücklagenguthaben tatsächlich verwendet wird, steht der Ausgabencharakter fest und erst dann können (anteilige) Werbungskosten geltend gemacht werden.

Mit dieser Entscheidung hat der VwGH für eine bisher ungeklärt gebliebene Frage Rechtssicherheit geschaffen, jedoch eröffnet er dadurch auch weitreichende steuerliche Problemfelder wie zB: Wie ist eine nicht verbrauchte Instandhaltungsrücklage beim Verkauf/Ankauf des WE-Objekts zu berücksichtigen? Wie ist zu verfahren, wenn bislang die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Ausgaben behandelt wurden?

In der Literatur wird erstere Frage damit „gelöst“, dass beim Ankauf/Verkauf die unverbrauchte Rücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet wird und somit nicht der Immo-ESt (jedoch der Grunderwerbsteuer) unterliegt. Auf der Käuferseite ist der Kaufpreis in Boden, Gebäude und Rücklage aufzuteilen, da nur vom „reinen“ Gebäudewert eine AfA geltend gemacht werden kann (Die Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass eine derartige Trennung nur dann zulässig ist, wenn der Rücklagenbetrag ausdrücklich im Vertrag angeführt wird) Anzumerken ist hier allerdings, dass eine Berücksichtigung der unverbrauchten Rücklage im Rahmen eines Verkaufs im Regime der Immobilienertragsteuer eine maximale Steuerentlastung von 30% (beim Verkäufer) mit sich zieht, wohingegen ein Abzug als Werbungskosten eine Entlastung von bis zu 55% bewirken kann. Ob diese Lösung dem Gleichheitsgebot standhält, bleibt abzuwarten. Für letztere Frage und zahlreichen weitere, gibt es derzeit noch keine „Lösung“. Es wäre allerdings – allein schon aus Gründen der Administrierbarkeit – eine Stichtagslösung (zB gekoppelt an das Inkrafttreten der WEG-Novelle 2022) für all diejenigen, die bislang die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht haben, wünschenswert.

• VwGH: Gewinnlose GmbH und die verdeckte Gewinnausschüttung:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter und damit uU eine damit einhergehende KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer gewinnlosen GmbH denkbar. Auch wenn keine Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer verdeckten Vorteilszuwendung vorhanden sind, ist eine vorgenommene Auszahlung an die Gesellschafter nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren. Nach Ansicht des VwGH ist grundsätzlich bei einer verdeckte Vorteilszuwendung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, außer es gelingt der Nachweis, dass Einlagen zurückgezahlt wurden.

TIPP: Soll eine Vermögenszuwendung als Einlagenrückzahlung deklariert werden, so muss dies vor Ablauf des Geschäftsjahres vom vertretungsbefugten Organ der Gesellschaft dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.

• VwGH: Negativsteuer bei der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht:
Im vorliegenden Fall hat ein tschechischer Staatsangehöriger, der sowohl in Tschechien als auch in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog, die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht ausgeübt, da seine inländischen Einkünfte unter € 11.000 und dadurch in Österreich unter der Einkommensteuergrenze lagen. Betrachtet man isoliert die österreichischen Einkünfte, so wäre eine Gutschrift (Negativsteuer) aus der Veranlagung zu erwarten gewesen. Für die Berechnung der Negativsteuer sind allerdings durch zwischenstaatliche oder andere völkerrechtliche Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte (hier: tschechische nichtselbstständigen Einkünfte) in die Berechnung miteinzubeziehen. Es kann daher nur eine Negativsteuer entstehen, wenn die Einkünfte insgesamt (österreichische und tschechische) unter der Besteuerungsgrenze liegen.

• VwGH: KÖSt trotz Liebhaberei in der GmbH:
Im vorliegenden Fall ist eine GmbH Eigentümerin mehrerer vermieteter Liegenschaften, die jedoch auf Grund der Ertragslage im Einvernehmen mit dem Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde für die später erfolgten Liegenschaftsverkäufe Körperschaftsteuer für den Veräußerungsgewinn vorgeschrieben. Das BFG entschied, dass die Einkünfte aus der Veräußerung auf Grund der Liebhabereiqualifikation steuerfrei zu behandeln seien. Diese Ansicht teilte der VwGH nicht und hob das Erkenntnis auf. Die Liegenschaften sind dem außerbetrieblichen Bereich der GmbH zuzuordnen und fallen somit bei einer Veräußerung unter das Regime der privaten Grundstücksveräußerungen, die grundsätzlich im Rahmen der Immobilienertragsteuer besteuert werden. Im Spezialfall einer GmbH sind allerdings alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen und es fällt für den Veräußerungsgewinn einer Liegenschaft Körperschafts-teuer statt Immobilienertragsteuer an.