Ende der kalten Progression ab 2023 ist fix

Ende der kalten Progression ab 2023 ist fix

Letzte Woche wurde im Parlament bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:

2022 – Einkommen2022 – Steuersatz2023 – Einkommen2023 – Steuersatz
für die ersten € 11.0000%für die ersten € 11.6930%
€ 11.000 bis € 18.00020%€11.693 bis € 19.13420%
€ 18.000 bis € 31.00032,5%€ 19.134 bis € 32.07530%
€ 31.000 bis € 60.00042%€ 32.075 bis € 62.08041%
€ 60.000 bis € 90.00048%€ 62.080 bis € 93.12048%
€ 90.000 bis 1 Mio50%€ 93.120 bis € 1 Mio50%
über € 1 Mio55%über € 1 Mio55%

Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungskostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).

Zusätzlich enthält das Teuerungs-Entlastungspaket II noch folgende Maßnahmen:
• Anheben der Einheitswert-Grenze für land-/ forstwirtschaftliche Pauschalierung von € 130.000 auf € 165.000.
Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht betrieblich veranlasste Fahrten, welche für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sind ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei (Direktzahlung oder Gutscheine).
Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% für die Jahre 2023 und 2024.
• Anheben der Umsatzgrenze für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von € 400.000 auf € 600.000.

Am 12.10.2022 wurde im Nationalrat auch das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlossen, Damit wird gewährleistet, dass die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation angepasst werden. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon ua auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.